Die 20-jährige EEG-Förderung läuft bald aus. Was kann ich mit meiner Anlage tun?

Technisch gesehen funktioniert die Anlage auch nach 20 Jahren noch, allerdings stellen sich viele Anla-genbetreiber die Frage aus wirtschaftlichen Gründen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) regelt die Möglichkeiten, Pflichten und Rechte für „Ü20-Anlagen“.

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Technisch gesehen funktioniert die Anlage auch nach 20 Jahren noch, allerdings stellen sich viele Anlagenbetreiber die Frage aus wirtschaftlichen Gründen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) regelt die Möglichkeiten, Pflichten und Rechte für „Ü20-Anlagen“.  Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten:

1. Weiterbetrieb mit Volleinspeisung

Anlagenbetreiber können weiterhin den erzeugten Strom voll ins Netz einspeisen. Das passiert sogar automatisch, wenn der Anlagenbetreiber nicht aktiv wird.  Die Vergütung erfolgt nach dem Jahresmarktwert Solar, jedoch höchstens 10cent/kWh ab 2023 (Vgl. §23b EEG 2023). Die Regelung zum Weiterbetrieb ist bis Ende 2027 befristet.

2. Weiterbetrieb mit Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung

Um den erzeugten Strom selbst nutzen zu können, muss die Anlage auf Eigenversorgung umgerüstet werden. Der Strom, der nicht selbst verbraucht wird, kann zu dem Jahresmarktwert ins Netz eingespeist werden. Eine Direktvermarkung ist ebenfalls möglich, allerdings lohnt sich das kaum bei kleinen Anlagen.

3. Weiterbetrieb mit sonstiger Direktvermarktung

Ausgeförderte Anlagen können auch die sog. sonstige Direktvermarkung in Anspruch nehmen. Dabei gibt es für die Einspeisung keine gesetzliche Vergütung, sondern läuft über einen Direktvermarkter. Man bekommt den Marktwert des Stroms abzüglich Entgelt für die Vermarktung an der Strombörse. Viele Direktvermarktungsunternehmen lehnen kleine Anlagen prinzipiell ab. Gemäß §10b EEG ist auch eine Fernsteuerbarkeit der Anlage und eine Viertelstundenmessung durch den Vermarkter nötig, was zusätzliche Kosten verursachen kann.

4. Repowering

Kann die Anlage aus technischen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden, ist es sinnvoll diese durch neue, leistungsstärkere Module zu ersetzen. Das kann auf der gleichen Fläche bis zu einem doppelten Leistungszuwachs bedeuten.  Das lohnt vor allem bei hohem Stromverbrauch und großer Dachfläche. Nach einem Tausch und der Neuanmeldung der Anlage erhält man die EEG-Einspeisevergütung, die aktuell gültig ist, wenn die Anlage in Betrieb genommen wird für weitere 20 Jahre.

Funktionstüchtige Altmodule können z.B. im Garten oder Wohnmobil weiterverwendet werden. Darüber hinaus sind Altmodule beliebt, um defekte Solarmodule austauschen zu können. 

5. Sonstige Erlösmöglichkeiten

Weitere Möglichkeiten sind Mieterstrommodelle, Peer-to-Peer-Stromhandel oder spezielle Angebote für Ü20-Anlagen durch einzelne Stromanbieter. Generell sind bei sonstigen Erlösmöglichkeiten die Vertragsbedingungen zu prüfen und auf verstecke Kosten zu achten.

Pflichten

Egal für welche Möglichkeit sich entschieden wird, gibt es verschiedene Pflichten einzuhalten.

  • Es besteht eine anlagenscharfe Mitteilungspflicht gegenüber dem Netzbetreiber bezüglich aller Daten, die für die Endabrechnung des vergangenen Kalenderjahres erforderlich sind (Vgl. §71 EEG 2023).
  • Ein Wechsel der Veräußerungsform ist ebenfalls dem Netzbetreiber mitzuteilen (Vgl. §21c EEG 2023).
  • Technische Änderungen an der Anlage, Wechsel von Betreiber und Einspeiseart oder Stilllegung müssen im Marktstammdatenregister eingetragen werden.
  • Ab 2025 ist auch ein Einbau eines Smart Meter für große Anlagen (ab 7kWp installierter Leistung) oder hohen Stromverbrauchern (ab 6.000 kWh pro Jahr) verpflichtend.

Alle Informationen können Sie auf der Internetseite des Photovoltaik-Netzwerks Baden-Württemberg unter https://www.photovoltaik-bw.de/themen/ue20-photovoltaik-anlagen nachlesen. Darüber hinaus sind alle Informationen zu einem Faktenpapier nochmals zusammengefasst.

Bildquelle: congerdesign via pixabay.com