Die wichtigsten Infos zum Energieausweis

Erfahren Sie mehr über die häufig gestellten Fragen zum Thema Energieausweis.

Beitrag teilen

Wann müssen Sie den Energieausweis vorlegen?

Mieter- bzw. Kaufinteressierte haben das Recht, die Energieeffizienz der Immobilie bei ihrer Entscheidung über den Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrags zu berücksichtigen. Vermieter, Verkäufer oder Makler haben daher die Pflicht, Ihnen den Energieausweis (oder zumindest in Kopie) zu zeigen. Sie können den Energieausweis rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen, vielleicht auch als Aushang bei der Besichtigung des Objekts. Scheuen Sie als Miet- oder Kaufinteressent keine Nachfrage.

Die Pflicht zur Vorlage umfasst das ganze Dokument, also einschließlich der Modernisierungsempfehlungen, sofern der Ausweis welche beinhaltet.

Energieausweis: Muss mein Gebäude vor Ort begutachtet werden?

Das Gebäude muss nicht zwangsläufig vor Ort begangen werden. Es reicht, wenn der >Eigentümer oder die Eigentümerin Daten und aussagekräftige Fotos vom Gebäude bereitstellen, die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlich sind. Die Ausweisaussteller und Ausweisstellerinnen sind dann trotzdem für die Richtigkeit der Daten im Ausweis verantwortlich. D.h. sie müssen prüfen, ob die angegebenen Daten plausibel sind.

Wichtig können die Form und Qualität der Datenerhebung dann werden, wenn eine kaufinteressierte Person nach dem Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung die Richtigkeit des Energieausweises in Frage stellt.

Müssen in einer Wohnungs-Anzeige Informationen aus dem Energieausweis stehen?

Wer eine Immobilie vermieten oder verkaufen möchte, muss dazu einen gültigen Energieausweis besitzen. Liegt dieser bereits bei Aufgabe der Immobilienanzeige vor, dann ist es verpflichtend darin wichtige Angaben aus dem Ausweis zu nennen. Das sind:

  • die Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • der Endenergie-Kennwert der Immobilie (in kWh/m²a)
  • der (hauptsächliche) Energieträger für die Beheizung
  • das Gebäude-Baujahr
  • die Effizienzklasse der Immobilie.

Wird eine Immobilien-Anzeige nicht-kommerziell veröffentlicht, zum Beispiel per Zettel an einem schwarzen Brett eines öffentlichen Gebäudes, darf auf Angaben aus dem Energieausweis verzichtet werden.

Wie unterscheiden sich Bedarfs- und Verbrauchsausweis?

Beim Bedarfsausweis werden die Kennwerte für den Energiebedarf rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, den technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter standardisierten Rahmenbedingungen bestimmt.

Der Vorteil ist, dass die berechneten Kennwerte sind unabhängig vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten der Bewohner sind. Allerdings sind Genauigkeit und damit die Aussagekraft des Ausweises davon abhängig, wie exakt die Datenerhebung durchgeführt wurde.  

Der Verbrauchsausweis basiert auf den Heizkosten- und Verbrauchsabrechnungen, die aus drei aufeinander folgenden Jahren vollständig vorliegen müssen. Wichtig ist zudem, ob der Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten enthalten ist oder ob das Wasser dezentral, beispielsweise über elektrische Boiler oder Durchlauferhitzer, erwärmt wird. Aus den Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Verbrauchsmessungen werden die Kennwerte für den Energieverbrauch des gesamten Gebäudes ermittelt.

Die Datenerhebung ist in der Regel wesentlich einfacher und weniger fehleranfällig. Deshalb ist der Verbrauchsausweis auch oft die billigere Variante. Der Nachteil ist allerdings, dass die Kennwerte sind abhängig vom individuellen Heiz- oder auch Lüftungsverhalten der Bewohner sind. Leerstände im Gebäude oder die Anzahl der im Gebäude wohnenden Personen werden nicht erfasst. Das kann die Ergebnisse verfälschen.

Welcher Ausweis erstellt werden muss bzw. ob man sich selbst entscheiden kann, hängt vom Gebäudealter und der Anzahl der Wohneinheiten ab.

Nutzen Sie hierzu gerne das kostenfreie Beratungsangebot der Energieagentur Mittelbaden telefonisch unter 0 72 22 – 15 90 821. Das Energieberatungs-Telefon ist dienstags von 10.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 17.00 Uhr zu erreichen.

Alternativ gibt es eine kostenlose Beratungshotline der Verbraucherzentrale unter 0800 – 809 802 400 (montags bis donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr).

Weitere Beratungsangebote finden Sie bei der Energieagentur Mittelbaden gGmbH, Ihrem Ansprechpartner für Klimaschutz und Energieeffizienz, unter www.energieagentur-mittelbaden.de 

Bildquelle: „Pen“ von Jarmoluk via pixabay.com